Leitbild, Satzung und Zweck der Stiftung Jugendhilfe aktiv

Leitbild, Satzung und Zweck bilden das Fundament für die Arbeit der Stiftung Jugendhilfe aktiv


Leitbild

: Wir
Vorstand, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen uns in unserer täglichen Arbeit der Herausforderung, Kindern, Jugendlichen und deren Familien bei der Wahrung ihrer Würde und Integrität zu helfen.

: Unser
christliches Menschenbild und unser werteorientiertes Leitbild geben uns hierfür Orientierung. Sie prägen unsere pädagogische Ausrichtung, den Umgang miteinander, das Verhältnis zu unseren Partnerinnen und Partnern und bilden somit die Grundlage der Zukunft der Stiftung jugendhilfe aktiv.

Wir

: Wir
verstehen uns als Gemeinschaft von Menschen, die einander in Würde und Achtung begegnen und die Pluralität von Meinungen, Gedanken, Ansichten und Einstellungen akzeptieren. Aneinander teilhaben, füreinander Verantwortung übernehmen, miteinander Verlässlichkeit praktizieren und sich untereinander verbindlich verhalten – so gestalten wir unsere Gemeinschaft.

: Wir
kommunizieren offen, fair, transparent und wahrhaftig und tragen Konflikte standhaft aus. Wir erwerben dadurch die Fähigkeit, mit Macht und Einflussnahme achtsam und mit Bedacht umzugehen. Wir erreichen damit Einsatzbereitschaft, Effizienz und Effektivität im Hinblick auf die Aufgabenstellungen und fördern persönliches Wachstum.

Unsere Klientinnen und Klienten

: Wir
begegnen den von uns begleiteten Kindern, Jugendlichen und ihren Familien mit den Werten der Unantastbarkeit der Würde und der Achtung.
: Wir
übernehmen Verantwortung für unser Handeln und begründen dieses vor den Sorgeberechtigten und dem Gesetz. Daher setzen wir unsere Fachautorität und Amtsautorität adäquat ein. Dabei lassen wir uns von Wahrhaftigkeit leiten.
: Wir
übernehmen die uns verliehene Macht verantwortungsvoll und wenden diese mit Bedacht sorgfältig, situativ und angemessen an.
: Wir
streben den Erfolg „Hilfe zur Selbsthilfe“ durch Fülle, Leidenschaft und Humor an.
: Wir
bewirken damit für die uns anvertrauten Kinder, Jugendlichen und deren Familien Gemeinschaftlichkeit und Einbindung in ein sinnvolles Leben und für uns selbst Renommee, hohes Ansehen und Zufriedenheit.

Unsere Leistungen

: Wir
kennen den Sinn unserer Tätigkeit und sind uns der Grenzen unseres Tuns bewusst. Wir arbeiten streng auftragsorientiert.
: Kompetent
in der Anwendung pädagogischer Methoden, einfühlsam in die Individualität der uns anvertrauten Menschen, zuverlässig in unseren Hilfsangeboten und flexibel in deren Ausgestaltung, tragen wir zur Sicherung von persönlicher Autonomie und Selbstbestimmtheit bei.
: Wir
stellen uns der Methodenvielfalt und ihrer individuellen Anwendung. Wir leiten damit gesunde Entwicklungsschritte ein und überprüfen diese durch Evaluierung.
: Wir
erreichen auf diese Weise für die Zukunft der uns anvertrauten Menschen effizient und nachhaltig: ganzheitliche Bildung, Einbindung und erfolgreiche Teilhabe an der Gesellschaft, eine persönliche Lebensperspektive und die Erweiterung sozialer Gerechtigkeit.

Zukunft gestalten

: Wir
holen die Zukunft in die Gegenwart.
: Wir
gestalten sie mit Stärke, Mut und Selbstvertrauen, bleiben unverwechselbar in unserem Auftreten und einzigartig in der Erledigung unserer Aufgaben.
: Wir
setzen unsere Ressourcen wirtschaftlich ein und machen die Stiftung Jugendhilfe aktiv damit krisenbeständig. Wir passen unsere Dienstleistungen zum Wohle der uns anvertrauten Menschen den sich ständig wandelnden Anforderungen an.
: Wir
nehmen in all unserem Handeln für uns in Anspruch, der sozialen Gerechtigkeit und dem Frieden zu dienen.

Satzung

Die „Stiftung Jugendhilfe aktiv, Paulinenpflege und Wilhelmspflege“ ist hervorgegangen aus dem Zusammenschluss der Stiftung Paulinenpflege Stuttgart und der Stiftung Wilhelmspflege Stuttgart und Esslingen. Der Zusammenschluss ist erfolgt im Bewusstsein des gemeinsamen diakonischen Auftrags, Jugendhilfe in der Region verantwortlich zu leisten, und gemeinsamer historischer Wurzeln.

Königin Pauline hat zusammen mit ihrem Gemahl König Wilhelm I. am 27. September 1820 die Paulinenpflege Stuttgart ins Leben gerufen. Die Stiftung Wilhelmspflege Stuttgart wurde errichtet im Jahre 1841; sie erhielt die Eigenschaft einer juristischen Person durch königliche Entschließung am 29. Mai 1879. Im Jahre 1991 hat die Stiftung Wilhelmspflege durch Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg auch die Trägerschaft des Theodor-Rothschild-Hauses in Esslingen übernommen.

Dem Zusammenschluss der beiden Stiftungen im Jahre 2005 ist ein enges kooperatives Verhältnis zwischen den Stiftungen Paulinen- und Wilhelmspflege sowie dem Verein Jugendhilfe Esslingen (gegründet 1963) vorausgegangen. Es war getragen von den gemeinsamen Wurzeln, der Verantwortung ihres diakonischen Auftrags und den Leitbildern der Partner. Auf dieser Basis und angesichts von einschneidenden Veränderungen im sozialstaatlichen Umfeld haben die Träger im Dezember 2003 eine Vereinbarung zum Zusammenwachsen und Zusammengehen geschlossen. In dieser Vereinbarung wurden die Ziele für den „Jugendhilfe-Verbund Stuttgart und Esslingen" folgendermaßen be­schrieben:

„Aufgabe des Verbunds ist, durch Bündelung der Kräfte die Leistungsfähigkeit zu stärken und zu verbessern, die wirt­schaftlichen Strukturen zu straffen und die Hilfeangebote und -aktivitäten abzustimmen, um so langfristig die sozialpä­dagogische und sonderpädagogische Arbeit in der Region zu sichern. Ziel ist, eine Organisation zu schaffen, die diese gemeinsame Aufgabe übernimmt und fortführt.“

§ 1 Name, Rechtsfähigkeit, Sitz der Stiftung und Zugehörigkeit

  1. Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Jugendhilfe aktiv. Paulinen- und Wilhelmspflege“. Sie ist eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Stuttgart.
  3. Die Stiftung ist Mitglied des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V..
  4. Das Rechnungsjahr (Geschäftsjahr) ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die sozial oder schulisch benachteiligt oder in anderer Weise in ihrer Entwicklung beeinträchtigt oder gefährdet sind, brauchen Hilfe und besondere Förderung. Die Stiftung hat sich – wie ihre Vorgänger, deren soziale Arbeit mit jungen Menschen weit in das 19. Jahrhundert zurückreicht – die Aufgabe gestellt, solche Hilfen anzubieten.
  2. Die Angebote der Stiftung umfassen vielfältige, auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und Familien abgestimmte Formen der sozial- und heilpädagogischen Betreuung, Begleitung und Beratung. In den stiftungseigenen Schulen wird sonderpädagogischer Unterricht erteilt.
  3. Diese Hilfen sollen dazu beitragen, die jungen Menschen ihren Befähigungen entsprechend zu fördern, sie auf der Grundlage der christlichen Botschaft zu erziehen und zur Toleranz gegenüber anderen Glaubens- und Wertegemeinschaften anzuleiten.
  4. Die Stiftung versteht ihre Arbeit als Auftrag der Kirche zu diakonischem Handeln an den von ihr betreuten Menschen. Sie ist deshalb nach Wesen und Tendenz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg als erzieherische Einrichtung zugeordnet und verpflichtet, mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden Arbeitsverträge abzuschließen, deren Mindestinhalt mit den Beschlüssen und Entscheidungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihres Schlichtungsausschusses übereinstimmt. Die Stiftung wendet das MVG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg an.
  5. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterhält die Stiftung sozialpädagogische und sonderpädagogische Einrichtungen und Dienste. Des Weiteren bietet sie Aus- und Weiterbildung sowie qualifizierende Beschäftigung für Jugendliche und Erwachsene an. Sie ist offen für die Übernahme neuer Aufgaben.
  6. Die Stiftung arbeitet partnerschaftlich mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und in engem Kontakt mit anderen Partnern der sozialen Arbeit zusammen.
  7. Die Stiftung kann mit anderen Einrichtungen ihrer Zweckrichtung kooperieren. Sie kann Beteiligungsgesellschaften gründen oder ihnen beitreten, sofern diese Unternehmen den Satzungszweck der Stiftung sicherstellen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Einnahmen und Vermögen der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung verwendet werden.
  4. Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft.
  5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vermögen und Finanzierung

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus Immobilien, Beteiligungen an Unternehmen, liquidem Vermögen, immateriellen und sonstigen Vermögensgegenständen.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu verwalten.
  3. Zur Finanzierung ihrer diakonischen Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
  1. der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens,
  2. Zahlungen öffentlicher und privater Kostenträger,
  3. Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher oder privater Seite,
  4. Aufnahme von Fremdmitteln.
  1. Die Stiftung ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.

§ 5 Organe

  1. Organe der Stiftung sind:
  1. der Vorstand,
  2. der Stiftungsrat
  1. Der*Die Stiftungsratsvorsitzende ist besondere*r Vertreter*in (§§ 86, 30 BGB) hinsichtlich der Unterzeichnung der mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließenden Verträge (§ 10 Absatz 4.2). Gleiches gilt für dessen*deren Stellvertretende, der*die im Verhinderungsfall zeichnet.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat bestellt.
  2. Der Stiftungsrat soll den*die Pädagogische*n Vorstand*Vorständin zum*zur Vorstandsvorsitzenden und den*die Wirtschaftliche*n Vorstand*Vorständin zum*zur Stellvertreter*in bestellen.
  3. Der Stiftungsrat kann jederzeit, auch für einen begrenzten Zeitraum, die Zahl der Mitglieder des Vorstands erhöhen.
  4. Für einen im Voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr, kann der Stiftungsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern*innen von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen; während einer solchen Amtszeit sind diese Stiftungsratsmitglieder von ihren Aufgaben im Stiftungsrat entbunden.
  5. Die Mitglieder des Vorstands sollen Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sein. Der Mitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche gleichgestellt ist die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
    Grundsätzlich müssen zwei Drittel der Mitglieder eines Leitungs-Organs einer Gliedkirche der EKD angehören. Die übrigen Mitglieder können auch einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK e.V.) angehören.
  6. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung des Vorstands geregelt sind. Sie tritt nach Zustimmung durch den Stiftungsrat In Kraft. Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder sind im Innenverhältnis von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, diejenigen Beschränkungen einzuhalten, welche das Stiftungsgesetz, die Satzung, der Stiftungsrat und die Geschäftsordnung festsetzen.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt unter eigener Verantwortung die Geschäfte der Stiftung. Er ist an die Beschlüsse des Stiftungsrats gebunden.
  2. Die Vorstände vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich je allein, zu zweit bei Grundstücksgeschäften und Darlehensaufnahmen.
  3. Der Vorstand stellt die Mitarbeitenden der Stiftung an. Die Anstellung von leitenden Mitarbeitenden (Regionalleitungen, Schul- und stellvertretende Schulleitungen) bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats (§ 10 Absatz 4.3.).

§ 8 Der Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht einschließlich seiner Vorsitzenden aus mindestens neun und höchstens 13 Mitgliedern, die nicht in den Diensten der Stiftung stehen.
  2. Dauernden Sitz im Stiftungsrat haben:
  • Der*die Oberbürgermeister*in der Stadt Stuttgart; er kann eine*n ständige*n Stellvertreter*in benennen
  • der*die Landrat*rätin des Landkreises Esslingen; er*sie kann eine*n ständige*n Stellvertreter*in benennen
  • ein für den Kirchenkreis Stuttgart und den Kirchenbezirk Esslingen entsandte gemeinsame*r ständige*r Vertreter*in
  • ein*e ständige*r Vertreter*in des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg
  1. Der Stiftungsrat ergänzt sich darüber hinaus durch Zuwahl. Die Mitglieder des Stiftungsrats bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Zuwahl findet auch dann statt, wenn er durch gleichzeitige Todesfälle oder durch gleichzeitigen Austritt mehrerer Mitglieder nicht mehr über die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern verfügt. Die Mitglieder werden auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. § 8 Absatz 2 bleibt dabei unberührt.
  2. Die Mitglieder des Stiftungsrats sollen einer Gliedkirche der EKD oder sonst einer Kirche oder Gemeinschaft angehören, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angeschlossen ist.
  3. Ein Mitglied kann durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden jederzeit aus dem Stiftungsrat ausscheiden.
  4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund mit der Mehrheit der Stimmen sämtlicher Stiftungsratsmitglieder aus dem Stiftungsrat ausgeschlossen werden. Das Mitglied nimmt an der Abstimmung nicht teil; ihm ist aber zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Die Stiftungsratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Sorgfaltspflicht gilt § 6 Absatz 6 Satz 3 entsprechend.

§ 9 Arbeitsweise des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte auf jeweils sechs Jahre eine*n Vorsitzende*n und dessen Stellvertreter*in. Wiederwahl ist zulässig. Der*die Vorsitzende und der Stellvertreter können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln aller Stiftungsratsmitglieder abberufen werden.
  2. Der*Die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der*die stellvertretende Vorsitzende laden den Stiftungsrat mindestens zweimal im Jahr zu Sitzungen ein. Die Einladung erfolgt schriftlich, mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen; sie enthält die Tagesordnung. Der Stiftungsrat ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn wenigstens drei Mitglieder des Stiftungsrats oder ein Mitglied des Vorstands dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
  3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung einschließlich des*der Vorsitzenden oder dessen*deren Stellvertreter*in mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt – soweit in der Satzung nicht anders vorgeschrieben ist – mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Beschlussfassung über einen Gegenstand, der ein Mitglied persönlich betrifft, steht diesem kein Stimmrecht zu.
  4. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied des Stiftungsrats mündliche Beratung verlangt. Im schriftlichen Verfahren können die Mitglieder ihr Votum in jeder zulässigen Textform abgeben.
  5. Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit der Stiftungsrat nicht im Einzelfall etwas Anderes beschließt. Der*Die Vorsitzende kann Mitarbeitende und weitere Personen zu den Sitzungen des Stiftungsrats einladen.
  6. Die Sitzungen des Stiftungsrats sind nicht öffentlich.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat verantwortet die Arbeit der Stiftung. Er berät den Vorstand und überwacht die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.
  2. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, bis Ende Februar eines jeden Jahres über den vom Vorstand rechtzeitig vorzulegenden Wirtschaftsplan (insb. Stellen-, Haushalts- und Investitionsplan) zu beschließen. Wesentliche Veränderungen des Wirtschaftsplans während des Rechnungsjahres bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrats.
  3. Der Stiftungsrat kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, ihre Bücher einsehen und ihre Kassenführung überprüfen oder Dritte damit beauftragen. Er nimmt den Jahresabschluss der Stiftung nach vorangegangener Prüfung durch eine*n von ihm beauftragten Sachverständige*n entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands für das jeweilige abgelaufene Geschäftsjahr.
  4. Dem Stiftungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§ 6).
  2. Abschluss, Änderung und Aufhebung der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstands.
  3. Zustimmung zu der vom Vorstand vorzunehmenden Anstellung und Entlassung leitender Mitarbeitender (§ 7 Absatz 3 Satz 2).
  4. Zustimmung zu Struktur- und Grundsatzentscheidungen über die sozialpädagogische Konzeption der Stiftung.
  5. Zustimmung zum Wirtschaftsplan gem. § 10 Absatz 2, ggf. mit Einschränkungen, Vorbehalten oder Sperren, und zum Jahresabschluss (§ 10 Absatz 3).
  6. Zustimmung zu Bauvorhaben, Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Übernahme von Bürgschaften und Aufnahme von Schulden, soweit die vom Stiftungsrat festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden.
  7. Zustimmung zur Kooperation mit anderen Einrichtungen und zur Gründung von bzw. zum Beitritt zu Beteiligungsgesellschaften (§ 2 Absatz 7).
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen (§ 13 Absatz 1).
  9. Beschluss über die Auflösung der Stiftung.
  1. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Stiftungsrat Ausschüsse bilden. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
  2. Gegenüber den Mitgliedern des Vorstands wird die Stiftung durch den*die Vorsitzende des Stiftungsrats oder im Verhinderungsfall durch dessen*deren Stellvertreter*in vertreten.

§ 11 Gemeinsame Bestimmungen für Vorstand und Stiftungsrat

  1. Für Sitzungen des Vorstands, des Stiftungsrats bzw. ihrer etwaigen Ausschüsse gelten folgende Regeln:
  1. Der*Die jeweilige Gremiumsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein*ihre Stellvertreter*in, leitet die Sitzung.
  2. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag abgelehnt.
    1. die Beschlüsse des Gremiums wird Protokoll geführt; in der Regel genügt ein Ergebnisprotokoll. Das Protokoll wird von dem*der Protokollführer*in - den der*die Vorsitzende bestimmt - unterzeichnet, von dem*der jeweiligen Sitzungsvorsitzenden gegengezeichnet und allen Mitgliedern des betreffenden Gremiums, bei Stiftungsrats­sitzungen auch dem*der Vorstandsvorsitzenden, bei Vorstandssitzungen auch dem*der Stiftungsratsvorsitzenden zugestellt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden nach Möglichkeit ihre Beschlüsse einstimmig fassen.
    1. Einzelfall wird ein auf Ebene des Vorstands nicht einigungsfähiger Sachverhalt umgehend dem*der Vorsitzenden des Stiftungsrates zur gemeinsamen Beratung vorgelegt.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden nach Möglichkeit ihre Beschlüsse einstimmig fassen.

Im Einzelfall wird ein auf Ebene des Vorstands nicht einigungsfähiger Sachverhalt umgehend dem*der Vorsitzenden des Stiftungsrates zur gemeinsamen Beratung vorgelegt.

 

  1. Für Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats gilt:
    Sie haben über die dienstlichen Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Gremium bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren, soweit die Geheimhaltung der Natur der Sache nach geboten oder vom Gremium angeordnet worden ist. Die Schweigepflicht besteht auch nach Ausscheiden aus dem Gremium. Sie besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern des Gremiums. Sie entfällt auf Beschluss des Gremiums.

§ 12 Freundes- und Förderkreise

Die Stiftung setzt sich zum Ziel, Freundes- und Förderkreise zu werben und zu erhalten, die die Arbeit innerlich und durch freiwillige Beiträge fördern und in der Öffentlichkeit Verständnis für die Aufgaben der Diakonie der Jugendhilfe wecken.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung der Stiftung

  1. Beschlüsse des Stiftungsrats über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung des Zwecks der Stiftung (§ 2) bzw. zur Auflösung der Stiftung bedürfen jeweils einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stiftungsratsmitglieder. Der aufsichtsrechtliche Genehmigungsvorbehalt nach dem geltenden Stiftungsgesetz bleibt davon unberührt.
  2. Wird nach Zustimmung der zuständigen Stiftungsbehörde die Stiftung aufgelöst, so fällt das gesamte Vermögen an das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. mit der Maßgabe, dieses Vermögen im Raum Stuttgart und Esslingen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige bzw. kirchliche Zwecke im Bereich Jugendhilfe zu verwenden.

§ 14 Übergangsbestimmungen

  1. Die Zulegung der Stiftung Wilhelmspflege zur Stiftung Paulinenpflege wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2005 am 22.11.2005 verfügt. Diese Satzung tritt zum Ablauf des 31.12.2005 in Kraft.

Die Satzungsänderung und die Zulegung wurden vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat mit Schreiben vom 21.12.2005 genehmigt. Die Neufassung ersetzt die Satzung vom 25.06.1986.

Satzungsänderung

Der Stiftungsrat hat die Satzungsänderung am 15.06.2020 beschlossen. Die Änderung der Satzung wurde vom Kultusministerium mit Schreiben vom 12.10.2021 genehmigt und ersetzt die Fassung vom 14.10.2013

 

Zweck der Stiftung

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,die sozial oder schulisch benachteiligt oder in anderer Weise in ihrer Entwicklung beeinträchtigt oder gefährdet sind, brauchen Hilfe und besondere Förderung. Die Stiftung hat sich – wie ihre Vorgänger, deren soziale Arbeit mit jungen Menschen weit in das 18. und 19. Jahrhundert zurückreicht – die Aufgabe gestellt, solche Hilfen anzubieten.

Die Angebote der Stiftung umfassen vielfältige, auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und Familien abgestimmte Formen der sozial- und heilpädagogischen Betreuung, Begleitung und Beratung. In den stiftungseigenen Schulen wird sonderpädagogischer Unterricht erteilt.

Diese Hilfen sollen dazu beitragen,die jungen Menschen ihren Befähigungen entsprechend zu fördern, sie auf der Grundlage der christlichen Botschaft zu erziehen und zur Toleranz gegenüber anderen Glaubens- und Wertegemeinschaften anzuleiten.

Die Stiftung versteht ihre Arbeit als Auftrag der Kirche zu diakonischem Handeln an den von ihr betreuten Menschen. Sie ist deshalb nach Wesen und Tendenz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg als erzieherische Einrichtung zugeordnet.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterhält die Stiftung sozialpädagogische und sonderpädagogische Einrichtungen und Dienste. Des Weiteren bietet sie Aus- und Weiterbildung sowie qualifizierende Beschäftigung für Jugendliche und Erwachsene an. Sie ist offen für die Übernahme neuer Aufgaben.

Die Stiftung arbeitet partnerschaftlich mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und in engem Kontakt mit anderen Partnern der sozialen Arbeit zusammen.