Hinweisgebersystem

Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und interner Regeln ist der Stiftung Jugendhilfe aktiv sehr wichtig. Wir wollen von möglichem Fehlverhalten unserer eigenen Mitarbeitenden oder von Dritten, deren Verhalten uns betrifft, erfahren und dieses unterbinden. Deshalb betreiben wir mit Hilfe eines spezialisierten Anwaltsbüros (Ombudsstelle) ein unabhängiges, unparteiisches und vertrauliches Hinweisgebersystem nach aktuellem EU-Recht.

Hierbei garantieren wir den größtmöglichen Schutz für Hinweisgeber*innen, Betroffene und Beschäftigte, die an der Aufklärung des gemeldeten Fehlverhaltens mitwirken.

  • Dazu gehört, dass wir Möglichkeiten zur anonymen Meldung und Kommunikation anbieten.
  • Wir versichern, keine Maßnahmen zu ergreifen, um anonyme Hinweisgeber*innen zu identifizieren, soweit unser Hinweisgebersystem nicht missbraucht wird.
  • Benachteiligungen von Hinweisgeber*innen und allen Personen, die zu Untersuchungen in der Stiftung Jugendhilfe aktiv beitragen, werden nicht toleriert.
  • Aber auch für Betroffene gilt die Unschuldsvermutung,  bis der Verstoß nachgewiesen ist.
  • Untersuchungen werden mit äußerster Vertraulichkeit durchgeführt. Die Informationen werden in einem fairen, schnellen und  geschützten Verfahren verarbeitet.

Wie bearbeiten wir Ihren Hinweis?

Die Ombudsstelle beauftragt eine interne Vertrauensperson der Stiftung Jugendhilfe aktiv mit der Prüfung von Meldungen auf Regelverstöße. Dies beinhaltet vor allem die Beschaffung von Informationen. Die Anonymität bleibt garantiert.

Erhärtet sich der Verdacht auf einen Regelverstoß oder ist dieser offensichtlich, entscheidet der Vorstand der Stiftung Jugendhilfe aktiv über zu ergreifende Maßnahmen, z.B. Meldung an eine Behörde oder an die Polizei oder Staatsanwaltschaft, dienstrechtliche Maßnahmen etc.

Schutz von Hinweisgeber*innen

Repressalien und jedwede Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Hinweisgeber*innen sind untersagt. In diesem Zusammenhang wird auch eine Regelung über eine Beweislastumkehr bei Kündigungen eingeführt. Arbeitgeber müssen nachweisen, dass Kündigungen nicht im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Missständen stehen.

Hinweisgeber*innen, die interne Meldekanäle nicht nutzen, sondern sich unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden, werden nur in besonderen Ausnahmefällen durch die neuen Regelungen geschützt. Ein Schutz für Hinweisgeber besteht nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt.

Das Meldeverfahren

Im Wesentlichen lässt sich das Meldeverfahren in drei Stufen unterteilen:

  • Meldung an die Ombudsstelle
  • Meldung an die zuständige Behörde.
  • Meldung an die Öffentlichkeit.

Hinweisgeber*innen sind nicht zur Einhaltung dieser Hierarchie verpflichtet, jedoch wird empfohlen, zunächst die internen Kanäle der Organisation zu nutzen, bevor auf die Kanäle der externen Behörde zurückgegriffen wird oder im Ausnahmefall öffentliche Medien genutzt werden.

Name, Anschrift und Erreichbarkeit der Ombudsstelle

Hinweisgeberschutz Komplettlösung GmbH
Hauptstr. 21
79227 Schallstadt

Telefon: 0800 0000 812
E-Mail:  SJ-aktiv(at)hinweisgeben.online
Website: https://hinweisgeberschutz-komplettloesung.de/SJ-aktiv