Täter-Opfer-Ausgleich

Im Auftrag und in enger Kooperation mit dem Landkreis Esslingen bietet die Stiftung Jugendhilfe aktiv den Täter-Opfer-Ausgleich für den Amtsgerichtsbezirk Esslingen an.

»TOA«  ist ein außergerichtliches Verfahren mit dem Ziel der Konfliktschlichtung, der Wiedergutmachung und der Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat. Die Teilnahme am »TOA« ist für Opfer wie Täter freiwillig.
Im Ausgleichsgespräch können die Geschädigten den Beschuldigten direkt die individuellen Folgen der Tat verdeutlichen, ihre Gefühle gegenüber den Beschuldigten zum Ausdruck bringen und den erlittenen Schaden schnell und unbürokratisch ersetzt bekommen.

Beschuldigte können dabei zeigen, dass Sie sich mit ihrem Verhalten auseinandergesetzt haben, Verantwortung für ihr Handeln übernehmen und die Gefühle des Geschädigten ernst nehmen. Sie können sich für die Tat und ihre Folgen entschuldigen und den Schaden aus eigener Kraft ausgleichen.

Mit der Durchführung eines »TOAs« wird die Ausgleichsstelle durch Polizei, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht oder die Jugendhilfe im Strafverfahren beauftragt oder die Beteiligten melden sich selbst. Die Ausgleichsstelle nimmt Kontakt mit den Beschuldigten und Geschädigten auf und führt mit beiden Parteien jeweils Vorgespräche über die Bereitschaft zur Teilnahme am »TOA«, die Tat und deren Folgen sowie Möglichkeiten zur Wiedergutmachung. Wenn beide Seiten zu einer persönlichen Begegnung bereit sind, führt sie ein Ausgleichsgespräch zwischen den Konfliktparteien und erarbeitet mit den Beteiligten bei Bedarf eine Ausgleichsvereinbarung. Nach Abschluss einer solchen kontrolliert sie die Umsetzung und informiert die Auftraggeber über den Ausgang des »TOA‘s«.
Ein gelungener »TOA« trägt zu einem echten Ausgleich zwischen Geschädigten und Beschuldigten und zur Wiederherstellung des sozialen Friedens bei. In der Regel werden Straf- und Zivilverfahren vermieden oder das Ergebnis des »TOA‘s« wird bei der Gerichtsverhandlung mit einer Strafmilderung berücksichtigt.

Der »TOA« ist für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und deren Erziehungsberechtigte sowie Heranwachsende im Alter von 18 bis 21 Jahren. Voraussetzungen für den TOA sind, dass die Beschuldigten bereit sind, Verantwortung für die Tathandlung zu übernehmen und die Folgen nach besten Kräften wieder gut zu machen. Wenn seitens der Geschädigten keine persönliche Begegnung gewünscht ist, kann ein TOA auch über andere Wege durchgeführt werden (z.B. indirekter TOA über den*die Mediator*in, Entschuldigungsbrief, etc.)